BAföG Voraussetzungen

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – dir sicherlich besser bekannt als BAföG – hat die Aufgabe, die finanziellen Belastungen einer Ausbildung, ob an Abendschulen, höheren Fachschulen oder Universitäten, auszugleichen. Das heißt ganz einfach, dass jede Person, die ihr Studium nicht durch genügend Unterstützung der Eltern finanzieren kann, finanzielle Hilfe von Vater Staat in Anspruch nehmen kann. Egal, ob ständige Reformen oder undurchsichtige Paragraphen abschreckend wirken, probieren solltest du es, eine Antragstellung lohnt sich auf jeden Fall.


Welche Institutionen werden mit BAföG gefördert?

Je nach Vorbildung kannst du an verschiedenen Institutionen eine Ausbildung absolvieren. Unter anderem wird eine Ausbildung an folgenden Institutionen gefördert:

  • Abendgymnasien und Kollegs
  • Höhere Fach- oder Berufsfachschulen und Akademien
  • Hochschulen und Universitäten

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Diese Voraussetzungen musst du erfüllen

Wie viel BAföG du genau bekommst und ob dir überhaupt welches zusteht, hängt von vielen Aspekten ab. Es gibt fünf grundlegende Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu haben.

  • Vorliegen eines finanziellen Bedarfes: BAföG ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für alle, die gewährt wird, wenn du oder deine Familie finanziell nicht in der Lage seid, deine Ausbildung finanziell zu stemmen. Aus diesem Grund musst du Nachweise für dein eigenes und auch für das Einkommen deiner Eltern vorlegen. Durch diese Offenlegung eurer Einkommensverhältnisse kannst du nachweisen, dass für deine Ausbildung finanzieller Bedarf vorhanden ist.
  • Staatsangehörigkeit bzw. aufenthaltsrechtlicher Status: Junge Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft (im Sinne des Grundgesetzes) haben einen Anspruch auf Förderung. Zudem kannst du BAföG beantragen, wenn du aus einem Land der Europäischen Union stammst oder als außereuropäischer Auszubildender Unterstützung brauchst. Grundsätzlich gilt, dass du förderberechtigt bist, wenn du eine sogenannte Bleibeperspektive hast und als gesellschaftlich integriert giltst.
  • Abschluss bzw. Eignung: Der Staat fördert deine Ausbildung, wenn die Leistungen erwarten lassen, dass du dein angestrebtes Ziel erreichst. Beim BAföG geht der Staat während des Besuchs der Ausbildungsstätte zunächst von deinem Erfolg aus und verlangt keine Leistungsnachweise. Als Student an einer Hochschule musst du bei der Antragstellung die Aufnahme durch die Immatrikulationsbescheinigung nachweisen. Während des Studiums erwartet das BAföG-Amt einen entsprechenden Nachweis, meistens das Zeugnis der Zwischenprüfung, um weiterhin, also im fünften Semester sowie in sich anschließenden Semestern gefördert zu werden.
  • Stichwort Erstausbildung: Für die Beantragung von BAföG ist zu beachten, dass normalerweise ausschließlich die Erstausbildung gefördert wird. Darunter versteht man die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung und die berufsbildende Ausbildung. Absolvierst du ein Masterstudium, das auf einem vorherigen Bachelorstudium aufbaut, zählt dieses zur Erstausbildung. Hast du eine Ausbildung absolviert, während der du nicht BAföG-berechtigt warst und startest ein Masterstudium, kannst du Förderung beantragen. Beim Studienabbruch bzw. Wechsel des Studienfachs besteht kein Anspruch auf BAföG. Möchtest du den Studienschwerpunkt (beide Studiengänge müssen bis zum Zeitpunkt des Wechsels identisch sein) oder die Fachrichtung wechseln (spätestens nach dem dritten Semester), besteht eventuell ein Anspruch auf staatliche Förderung. Weitere Ausnahmen sind mangelnde Eignung (intellektuell, physisch oder psychisch) sowie grundlegender Neigungswandel (etwa aufgrund von Weltanschauungs- oder Konfessionswechsel). Auch ein sogenannter unabweisbarer Grund kann dazu führen, dass dein Anspruch auf BAföG bestehen bleibt (z. B. eine sehr schwere Verletzung bei Sportstudenten).
  • Alter zu Beginn von Studiengängen oder Ausbildungen: Grundsätzlich gilt: Ein Bachelorstudium, für das du eine Förderung beantragt, muss vor dem 30. Lebensjahr begonnen werden. Bei einem Masterstudium erhältst du Förderung bis zum 35. Lebensjahr. Es gibt allerdings einige Ausnahmeregelungen. Sie gelten beispielsweise für Absolventen des zweiten Bildungsweges oder für „verspätete“ Auszubildende, die aufgrund familiärer Umstände später mit der Ausbildung beginnen können. Beginnst du die Ausbildung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes, erhältst du BAföG, auch wenn du älter bist als 30 Jahre. Für Auszubildende, die beim Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres Kinder unter 14 Jahren ununterbrochen selbst erziehen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, wird die Altersgrenze für den BAföG-Antrag bis zum 14. Geburtstag des Kindes nach hinten geschoben (siehe § 20 BAföG). Ob diese aufschiebende Regel für dich gilt, klärst du am einfachsten durch einen Antrag auf Vorabentscheidung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

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