Hast du als Student BAföG erhalten, dann musst du es, anders als beim Schüler-BAföG, irgendwann zurückzahlen. Du solltest dich deshalb über die wesentlichen Eckpunkte der Rückzahlung informieren. So erwarten dich am Ende keine bösen Überraschungen in Form plötzlich auftauchender Geldforderungen. Was du hinsichtlich der Rückerstattung von BAföG-Schulden alles beachten solltest, erfährst du in diesem Beitrag.
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Die wichtigsten Infos zur BAföG Rückzahlung auf einen Blick
Beginn der Rückzahlung | Viereinhalb Jahre nach dem Ende der geförderten Regelstudienzeit schickt das Bundesverwaltungsamt einen Rückzahlungsbescheid. 5 Jahre nach dem Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer, die Mitteilung der aktuellen Adresse an das Bundesverwaltungsamt ist Pflicht, bei Nichteinhaltung wird eine Ermittlungsgebühr von 25 Euro erhoben. |
Zeitrahmen | Die Rückzahlung muss innerhalb von 20 Jahren erfolgen, als „Altschuldner“ mit Freistellung beträgt der Zeitraum maximal 30 Jahre. Für Neuschuldner gilt, dass ihnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach 20 Jahren die Restschuld erlassen wird. |
Form der Rückzahlung | Rückzahlung durch einmalig gezahlten Betrag Rückzahlung durch dreimonatlich zu entrichtende Rate (insgesamt sind 77 monatliche Raten zurückzuzahlen) |
Höhe der Rate & maximaler Rückzahlungsbetrag | Die monatliche Ratenhöhe beträgt 130 Euro, alle drei Monate also 390 Euro. Der maximale Rückzahlungsbetrag beim BAföG beträgt 10.010 Euro (aufgrund einer Deckelung des Darlehensteils bei dieser Höhe, galt bis zum Sommersemester 2019). |
Nachlass | Maximaler Nachlass von 50 Prozent, wenn die BAföG-Schulden mit einer einzigen Zahlung beglichen werden. |
BAföG-Rückzahlung & Einkommensabhängigkeit
Hast du bis zum Juli 2019 BAföG bezogen, gehörst du zu den sogenannten „Altschuldnern“. Als Angehöriger dieser Gruppe hast du die Möglichkeit, dich von der Rückzahlung freistellen zu lassen. Eine solche Freistellung ist für höchstens 10 Jahre möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass dein Einkommen weniger als 1.330 Euro (gilt ab 01.08.2021) monatlich beträgt. Eine Freistellung (sie wird auch als Stundung bezeichnet) musst du beantragen, sie wird nicht automatisch gewährt. In der Regel gewährt das Amt die Freistellung jeweils für den Zeitraum von einem Jahr.
Gehörst du zu den Studierenden, die ab August 2019 BAföG bezogen haben, fällt die Freistellungsregelung weg. Sie wird dadurch ersetzt, dass dir 20 Jahre nach dem Beginn deiner Rückerstattung die Restschuld erlassen wird. Dafür musst du allerdings deine Raten stets fristgerecht gezahlt, eine Freistellung beantragt und auch keine anderen Regelverstöße begangen haben. Diese Regelung bezeichnet man als Schuldenerlass durch Kooperationserlass.
Rückzahlung Aufstiegs-BAföG
Diese BAföG-Variante, deren rechtliche Grundlage das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist, erhältst du, wenn du dich z. B. in der Vorbereitungszeit auf einen der über 700 Fortbildungsabschlüsse, etwa zum/zur Betriebswirt/in, Erzieher/in, Fachwirt/in, Meister/in oder Techniker/in befindest. Vom erhaltenen Aufstiegs-BAföG musst du 60 Prozent der Auszahlungssumme (inklusive Zinsen) zurückerstatten. Währen der Dauer deiner Fortbildung sowie der sich anschließenden Karenzzeit (maximal 6 Jahre), handelt es sich um ein zins- und tilgungsfreies Darlehen. Nach Ablauf der Karenzzeit bleiben dir für die Rückzahlung 10 Jahre.
Ausnahmeregelungen für die BAföG-Rückzahlung
Es besteht durch weitere Regelungen, die nebeneinander geltend gemacht werden können, die Möglichkeit, dass dir ein Teil des Darlehens erlassen wird. Das ist möglich, wenn du zum Beispiel die Rückzahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitsdatum begleichst. Auch deine Zugehörigkeit zu den 30 Prozent der besten Absolventen im Examensjahrgang kann zum Erlass eines Teils deiner BAföG-Schulden führen.