Auch Studenten können Eltern sein, daher steht ihnen natürlich das Elterngeld zu. Dieses unterliegt jedoch einigen Voraussetzungen, die natürlich für Studenten ebenso gelten, wie für Arbeitnehmer. Aber wie hoch ist das Elterngeld und wird es auch gezahlt, wenn sich ein Student im Auslandssemester befindet oder dieses bald ansteht? Dieser Artikel schaut sich die Sachlage einmal an.
Elterngeld für Studenten: die Basics
Als staatliche Leistung steht das Elterngeld allen Eltern zu, die sich selbst um das Kind kümmern und somit nicht voll arbeiten gehen können. Eine Vollzeitbeschäftigung ist somit ausgeschlossen, doch eine Teilzeitbeschäftigung funktioniert. Das Elterngeld gibt es in zwei Varianten:
- Basiselterngeld – für 14 Monate wird dieses gezahlt.
- Elterngeld Plus – es kann für 28 Monate gezahlt werden, unterliegt aber Voraussetzungen.
Um das Elterngeld Plus für 28 Monate zu erhalten, müssen Partnermonate genommen werden. Während dieser Zeit gehen beide Elternteile teilweise arbeiten. Die Alternative ist, auf die Teilzeitarbeit zu verzichten und das Basiselterngeld zu verdoppeln. In diesem Fall wird die monatliche Summe halbiert.
Aber wie hoch ist das Elterngeld? Einige Informationen:
- Mindestbetrag – er beträgt immer 300,00 Euro und wird angesetzt, wenn bislang kein Einkommen verdient wurde.
- Berechnung – das übliche Elterngeld liegt zwischen 65 – 67 Prozent des Nettoeinkommens, wobei der Prozentsatz erhöht wird, sollte das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro liegen.
- Höchstgrenze – natürlich unterliegt das Elterngeld einer Höchstgrenze, an die Studenten jedoch kaum herankommen. Das Einkommen liegt in diesem Fall bei monatlich 2.770 Euro.
Ein Knackpunkt könnte für Studenten sein, dass das Elterngeld auf das BAföG angerechnet wird. Zwar ist der Mindestbetrag laut Elterngeld.de anrechnungsfrei, der Rest wird jedoch mit dem BAföG verrechnet. Allgemein gilt das Elterngeld als Einkommen, sodass das BAföG gestrichen werden kann. Die Neubeantragung nach den 14 oder 28 Monaten ist jedoch immer möglich.
Unter welchen Voraussetzungen wird Elterngeld gezahlt?
Grundsätzlich gibt es Voraussetzungen:
- Arbeitszeit – Eltern dürfen höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Die Grenze gilt, da das Elterngeld dazu dienen soll, dass Eltern ihr Kind selbstständig betreuen. Eine Vollzeitbeschäftigung würde dies verhindern.
- Ausnahme – bei Studenten sieht die Arbeitszeitbeschränkung anders aus, denn sie dürfen normal weiterstudieren. Allerdings gilt auch hier, sollte ein Nebenjob hinzukommen, ist Abklärung notwendig.
Das sind natürlich nur die Voraussetzungen, die die direkte Teilzeitarbeit oder eine Beschäftigung betreffen. Überlegen studierende Eltern, ob sie mit dem Kind ein Auslandssemester einlegen sollten, kommt eine weitere Voraussetzung ins Spiel:
- Wohnsitz – der gewöhnliche Aufenthaltsort muss in Deutschland liegen.
- Tatsächlicher Mittelpunkt – es genügt nicht, eine Meldeadresse in Deutschland zu haben, denn der tatsächliche Lebensmittelpunkt muss ebenfalls dort liegen. Das ist bei einem Auslandssemester nicht der Fall. Allgemein muss der Elterngeldstelle stets jegliche Änderung der Wohnverhältnisse gemeldet werden, also auch ein Umzug. Wer in eine andere Stadt zieht, muss auch dort wieder das Elterngeld beantragen, sofern das jeweilige Amt nicht für ein Gebiet oder einen Kreis zuständig ist.
Während das Elterngeld zwar auch ins Ausland gezahlt wird, müssen Studierende darauf verzichten. Die Regeln sind sehr eindeutig, denn die Weiterzahlung betrifft nur Mitarbeiter deutscher Unternehmen, Selbstständige, Missionare, Entwicklungshelfer und Beamte.
Allerdings haben Studierende die Chance, das Elterngeld am Aufenthaltsort des Auslandssemesters zu beantragen, sofern es eine solche Leistung gibt. Innerhalb der EU ist das in der Regel recht unproblematisch, allerdings unterliegt der Geldbezug dann auch den örtlichen Regeln.
Was ist sonst noch zu beachten?
Das Elterngeld ist eine Leistung, die nicht automatisch mit der Geburt des Kindes bewilligt wird. Eltern müssen das Elterngeld beantragen. Hier gilt:
- Beantragung – wo diese stattzufinden hat, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In NRW ist es beispielsweise das Versorgungsamt, in anderen Bundesländern das Bürgeramt oder die Elterngeldkasse. Die Beantragung kann online geschehen, aber auch über ein Formular. Der Online-Antrag ist für die meisten Menschen wohl deutlich komfortabler, nur muss natürlich daran gedacht werden, die geforderten Unterlagen einzureichen. Erst, wenn diese vor Ort eingehen, wird der Antrag bearbeitet.
- Unterlagen – die Geburtsbescheinigung ist unbedingt notwendig. Zudem müssen die Einkommensnachweise aus den letzten 12 Monaten beigefügt werden. Bei Selbstständigen ist eine Einkommenserklärung notwendig.
Das Wichtigste ist jedoch, schnell zu sein. Die höchstmögliche Bezugsdauer kann nur gewährleistet werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes eingereicht wird. Rückwirkend wird das Elterngeld ebenfalls nur für drei Monate bezahlt.

Zudem müssen Studierende den Elterngeldbezug natürlich der BAföG-Stelle melden. Dasselbe gilt für das zugesprochene Kindergeld, denn durch diese Gelder verändern sich die Einkommensverhältnisse, sodass das BAföG gegebenenfalls neu berechnet werden muss. Wer es ist nicht erhält, muss in dieser Hinsicht natürlich keine Schritte unternehmen, allerdings kann es ratsam sein, sich mit dem Wohngeld oder anderen Förderungen zu beschäftigen. Durch ein Kind verändern sich nicht allein die familiären Verhältnisse, Eltern haben oft auch Anspruch auf Hilfeleistungen oder Unterstützungen, die bislang für sie nicht vorgesehen waren.
Fazit – das Elterngeld ist möglich
Studierende Eltern erhalten das Elterngeld, auch das Elterngeld Plus. Die Arbeitszeiteinschränkung entfällt bei Studenten, gilt aber wiederum für den Nebenjob. Ein Knackpunkt beim Elterngeld könnte das BAföG sein, denn dieses wird um das Elterngeld gekürzt, sofern es den Mindestbetrag übersteigt. Dieser hingegen wird immer ausbezahlt und auch nicht angerechnet. Natürlich kann die Förderleistung nach dem Elterngeld erneut beantragt werden, in diesem Fall dann auch mit den geänderten Voraussetzungen, die für Eltern gelten.
Einzig ein Auslandssemester ist während der Elternzeit problematisch. Die Elterngeldstelle erwartet einen beständigen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland, einzig in einigen Ausnahmefällen wird auch das Elterngeld gezahlt, wenn sich der Bezieher im Ausland aufhält. Eine Option wäre jedoch, am Aufenthaltsort eine Leistung zu beantragen, sofern es dort Elterngeld gibt. Innerhalb der EU ist das möglich, wenngleich die Leistungshöhe oder Leistungsart vom hiesigen Elterngeld abweichen kann.